Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erinnert in diesem Zuge sowohl in dieser als auch in der vergangenen Woche schon im Landwirtschaftlichen Wochenblatt daran, o. g. Frist zu achten.
Bekanntlich werden zum 31. Dezember 2022 alle bestehenden HALM-Verpflichtungen vorzeitig enden, auch wenn die fünfjährige Laufzeit dann noch nicht abgeschlossen ist. Der Grund hierfür ist die umfassende Änderung der förderrechtlichen Rahmenbedingungen durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik ab dem 01.01.2023. Damit wird gleichzeitig die Möglichkeit einer nahtlosen Anschlussförderung nach den neuen HALM-2-Förderbestimmungen ab 2023 eröffnet. Bitte beachten Sie, dass Sie dazu einen Antrag für das neue HALM 2 (Nachfolgeprogramm des bisherigen HALM) bis spätestens 4. Oktober 2022 abgeben müssen (Ausschlussfrist). Die Anmeldung erfolgt online über das Agrarportal Hessen: https://agrarportal-hessen.de/portal/agrar/pages/public/login/login.xhtml
Zu beachten
Nachvollziehbarerweise reagieren HALM-Antragssteller u. a. auch ob der nach wie vor nicht abschließend geklärten Förderbedingungen in der Ersten Säule (insbesondere GLÖZ-Standards und Öko-Regelungen) mit Zurückhaltung was die HALM-Antragstellung betrifft. Beachten Sie, dass ein zum 4. Oktober 2022 abgegebener HALM-Zuwendungsantrag kann jederzeit und bis vor der ersten Auszahlung Frühjahr 2024 zurückgezogen werden kann. Ferner empfiehlt sich nicht, mit der HALM-Antragstellung bis zum letzten Moment zu warten. Es ist mit entsprechend hohen Zugriffszahlen auf das Agrarportal gerade in den letzten Tagen vor Frist zu rechnen.