Sehen Sie anhängende Übersicht über die Detailregelungen. Diese enthält bereits die ergänzenden Regelungen des Landes Hessen (Ausführungsverordnung zur GAP in Hessen vom 21.12.2022) insbesondere zum GLÖZ 5 (Vorgaben zum Pflügen im Sinne des Erosionsschutzes), zu Eco-Scheme-Artenlisten (Kennarten und Blühstreifen) und zu Ausschlusskulissen für Eco Schemes.
Endlich Rechtssicherheit
Etwa fünf Wochen vor Start der Förderperiode war es dann endlich soweit: Mit Genehmigung des sog. GAP-Strategieplans durch die EU-Kommission am 21. November 2022 und der am 25. November 2022 stattgefundenen Bundesratssitzung zur bereits vor Start der Förderperiode ersten Änderung des nationalen Durchführungsrechts (Direktzahlungen- und Konditionalitätenverordnung), endet nach zwei Jahren Übergangszeit eine lange Hängepartie um die Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik.
Schon vor über fünf Jahren hatte die EU-Kommission mit einem ersten Mitteilungspapier den Startschuss in die GAP nach 2020 eingeläutet. Nach langen, zähen und in weiten Teilen intransparenten Verhandlungen zum deutschen GAP-Strategieplan – vereinfacht: dem Plan, wie EU-Mitgliedstaat Deutschland die zur Verfügung stehenden Finanzmittel verausgabt, um die Ziele der Europäischen Union zur GAP ab 2023, und dabei vor allem ein hohes Umweltambitionsniveau, zu erreichen –, insbesondere zum sog. Observation Letter, sorgt die längst überfällige Genehmigung nun für die nötige Rechtssicherheit für die landwirtschaftlichen Betriebe. Für die weitestgehend abgeschlossen Aussaat von Winterkulturen und auch für die Anbauplanung von Sommerkulturen im nächsten Jahr kommt diese jedoch zu spät.
Prämienhöhen - Einkommenswirkung der Direktzahlungen sinkt
Vor allem durch die höhere Umschichtung von Finanzmitteln in die 2. Säule und die Einführung der Eco Schemes schrumpft die Basisprämie auf etwa 156 EUR je Hektar im ersten Antragsjahr der neuen GAP und geht im Verlauf der Förderperiode sukzessive auf etwa 146 EUR je Hektar zurück. Deutlich höher als bishre fällt die Förderung für Junglandwirte aus, nun für bis zu 120 Hektar Betriebsfläche. Ebenfalls ausgeweitet wird die Förderung für die ersten Hektare (Umverteilungsprämie). Erstmals seit dem Jahr 2005 wieder eingeführt werden gekoppelte Tierprämien für Schafe/Ziegen und für Mutterkühe.
Über die neue „Grüne Architektur“
Mit der neuen Förderperiode ist auch die Begrifflichkeit „Cross Compliance“ passé. Direktzahlungen werden ab 2023 an eine sog. „erweiterte Konditionalität“ gebunden sein, die auf der Europäischen Umwelt- und Naturschutzgesetzgebung aufsetzen und deren vollumfängliche Einhaltung als Grundvoraussetzung zum Erhalt der Basisprämie (neuer Begriff: Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit) gilt. Die Konditionalitätsauflagen setzen sich aus den bisherigen Cross-Compliance-Auflagen und den bisherigen Greening-Bedingungen zusammen, welche ihrerseits jedoch nochmals deutlich nachgeschärft werden. Eine gesonderte Greeningprämie wird es nicht mehr geben.
Sehen Sie anhängende Übersicht über die Detailregelungen.
Neu in der 1. Säule: Eco Schemes
Gänzlich neues Element der 1. Säule und gewissermaßen die theoretische Möglichkeit, die wegfallende Greeningprämie (in Teilen) zu kompensieren sind die sog. Eco Schemes, zu Deutsch: Ökoregelungen. Hier herrscht Verwechslungsgefahr. Es sind genauso Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen wie die in der 2. Säule (HALM), jedoch in bundeseinheitlicher Ausgestaltung und neben der Herkunft der Finanzmittel mit einem weiteren wesentlichen Unterschied: Sie sind als einjährige Maßnahmen konzipiert. Wie auch die in der Regel fünfjährigen und auch weiterhin in der 2. Säule angebotenen HALM-Maßnahmen sind sie für die Landwirte freiwillig umzusetzen und Förderhöhen ergeben sich maßnahmenbezogen je nach Umsetzung der Maßnahme in der Fläche. Der bundeseinheitliche Förderkatalog orientiert sich dabei an bereits etablierten und in der Regel deutlich höher dotierten Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder, was dazu führt, das inhaltsgleiche Maßnahmen der Länder so nicht mehr angeboten werden dürfen. Prominentes Beispiel in Hessen: HALM C.1 – Vielfältige Kulturen im Ackerbau. Die HALM-Förderung ist im Antragsjahr 2023 ausgesetzt (Antragsfrist war der 3. Oktober 2022), soll aber in modifizierter Form zum kommenden HALM-Antrag in 2023 wieder angeboten werden. Darauf haben wir intensiv gedrängt.
Sehen Sie anhängende Übersicht über die Details der angebotenen Eco Schemes.
Alles anders in 2023?
Nein, nicht alles. Doch an Stelle der sofortigen Gültigkeit der GLÖZ-Standards 7 und 8 ab 1. Januar tritt die GAP-Ausnahmen-Verordnung exklusiv für das Antragsjahr 2023. Weiter ist der GLÖZ 6 erst ab 15. November des Antragsjahres, sprich 15. November 2023 einzuhalten.
GAP: Ausnahmen in 2023
Konditionalitäts-Auflagen und Eco-Schemes im Detail
Sehen Sie die Umsetzungsdetails der neuen Förderperiode im Detail in anhängender Übersicht. Neben Beratungs- und Veranstaltungs-angeboten Ihres Kreis- bzw. Regionalverbands nutzt der Hessische Bauernverband das Online-Format Fit For Farming intensiv; zum Beispiel auch, um über die neue GAP zu informieren.
Die Hessische Landvolk Hochschule informiert hierzu.
Weitere Informationen für Sie
Informationen des BMEL und BZL
Sehen Sie neben dem obigen Informationsangebot des HBV z. B. auch die Informationen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft samt der seit Mitte März 2023 veröffentlichten Informationsbroschüre zu den Direktzahlungen, zur Konditionalität und zum InVeKoS oder auch die Kurzbroschüre des Bundesinformationszentrums Landwirtschaft.