Die jährliche Unsicherheit zur Anbauplanung - GAP-Regeln ab 2025 endlich öffentlich

13.08.2024
Man scheint sich leider daran gewöhnen zu müssen, dass das GAP-Förderkonstrukt Änderungen im Jahrestakt erfährt. Inwieweit in Deutschland und Hessen die Vereinfachungsvorschläge der EU-Kommission umgesetzt werden, erfahren Sie hier!
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Formaler Prozess noch nicht abgeschlossen - Informelle Einigung jedoch erfolgt

Durch die Anpassung der europäischen GAP-Basisrechtsakte ergeben sich einige Änderungen für die praktische Antragstellung und vorab natürlich schon für die Anbauplanung. Besonders die Konditionalität ist Teil der Vereinfachungsbemühungen der EU. Dabei soll es ab künftig zu den folgenden Änderungen führen. Der Form halber soll erwähnt sein, dass diese erst dann rechtssicher wirken, wenn der Änderungsantrag des nationalen GAP-Strategieplans genehmigt und die nationalen GAP-Verordnungen für Konditionalität und Direktzahlungen den Bundesrat passiert haben. Da auch dem zuständigen Bundeslandwirtschaftsministerium mittlerweile der Umstand bekannt ist, dass eine Anbauplanung nicht so lang warten kann, hat es nun mit einer Pressemitteilung vorabinformiert. 

GLÖZ 8 - Pflichtstilllegung ist Geschichte

Die Aussetzung der Verpflichtung zur Stilllegung von 4 % des Ackerlandes ist mindestens bis zum Ende der Förderperiode fix. Künftig wird die Umsetzung von GLÖZ 8 lediglich die Erhaltung bestehender Landschaftselemente (z. B. Hecken, Feldgehölze) umfassen, die weiterhin verpflichtend bleibt. Um das im GAP-Strategieplan festgelegte sog. Umweltambitionsniveau nicht zu gefährden, wird stattdessen verstärkt auf die Öko-Regelungen gesetzt. Deutschland kann hierbei insbesondere auf die Öko-Regelung 1 (insbesondere 1a) zurückgreifen, die in diesem Kontext ebenfalls Anpassungen erfährt.

Im Jahr 2024 galt noch die zweite Ausnahmeregelung für GLÖZ 8 aus Mai 2024, die es erlaubte, Zwischenfrüchte oder Leguminosen anzurechnen. Auch dies ist nun nicht mehr nötig. Sie sollten in diesem Fall aber für das laufende Antragsjahr 2024 noch auf die rechtzeitige Aussaat achten! Es gibt keinen festgelegten Aussaattermin für GLÖZ 8-Zwischenfrüchte/Untersaaten. Es ist jedoch vorgegeben, dass auf der Fläche nach guter fachlicher Praxis ein etablierter Bestand bis mindestens zum 31. Dezember 2024 vorhanden sein muss.

Keine Anbaudiversifizierung beim Fruchtwechsel - Dennoch vereinfacht

Anders als von der EU-Kommission ermöglicht, geht Deutschland künftig nicht den Weg der Anbaudiversifzierung, wie sie vergleichbar vielen sicherlich noch aus dem Greening bekannt ist. 

Es gilt "2 in 3": Im Zeitraum von immer drei Jahren müssen noch auf jedem Ackerschlag mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden. Das wären im Falle des Antragsjahres 2025 die Jahre 2023 bis 2025. Zudem ist vorgeschrieben, dass auf mindestens 33 Prozent der Ackerflächen eines Betriebes jedes Jahr ein Wechsel der Hauptkultur im Vergleich zum Vorjahr stattfindet oder bei gleichbleibender Hauptkultur eine Winterzwischenfrucht angebaut wird. Dadurch entfallen die bisherigen Vorgaben zum Fruchtwechsel für das rechnerisch zweite Drittel der Ackerflächen eines Betriebes, wie es mit der "Drittel-Lösung" in 2024 noch umgesetzt war. 

Achtung! Ab 2026 werden Maismischkulturen als Hauptkultur Mais anerkannt. In der Öko-Regelung zur vielfältigen Kultur (Öko-Regelung 2) gilt diese Zuordnung von Maismischkulturen zur Hauptkultur Mais bereits ab 2025.

Die Ausnahmen für Betriebe bis einschließlich 10 Hektar Ackerland bleiben genauso bestehen wie die "per-se-Erfüllung" des GLÖZ 7 für Ökolandbaubetriebe.

 

Mit Freiwilligkeit zum Erfolg - Öko-Regelung 1 wird gestärkt

ÖR 1a (nicht produktive Flächen)

  • Die einzelbetriebliche Obergrenze bei ÖR 1a von sechs auf acht Prozent des förderfähigen Ackerlandes erhöht, so dass Betriebe mehr Brachflächen beantragen können. Inwieweit sich dadurch die Prämienstufen ändern werden, wird derzeit noch erarbeitet.
  • Bei Begrünung durch Einsaat ist im Vergleich zur Basisanforderung in GLÖZ 6 eine ökologisch aufgewertete Einsaatmischung vorgesehen. Auch hier warten wir noch auf Details

 

ÖR 1b (Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland)

  • Bei der Anlage von Blühstreifen ist für die Einhaltung der Mindestbreite mehr Flexibilität vorgesehen, indem (nur) die überwiegende Länge für die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestbreite von fünf Metern maßgeblich sein soll.

 

ÖR 1d (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland)

  • Analog zur ÖR 1a sind sind künftig Altgrasstreifen oder -flächen im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn diese mehr als sechs Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs ausmachen. Für diesen Hektar wird die höchste Prämienstufe gewährt.
  • Die Regelung zur maximalen Standzeit von zwei Jahren auf derselben Fläche entfällt.
  • Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses (Mulchen) ist während des ganzen Jahres nicht zulässig

Vorsicht mit Mais-Mischkulturen bei der Öko-Regelung 2

ÖR 2 (Anbau vielfältiger Kulturen)

  • Alle Mischkulturen mit Mais zählen wegen der üblichen Dominanz von Mais zu der Hauptfruchtart Mais (Gleichklang mit GLÖZ 7 ab 2026).
  • „Beetweiser Gemüseanbau“ wird bei der Anzahl der erforderlichen Hauptfruchtarten berücksichtigt, da dieser bereits eine Vielfalt an Kulturen aufweist.
  • Mischkulturen von feinkörnigen und großkörnigen Leguminosen werden als unterschiedliche Hauptfruchtarten berücksichtigt. Zudem wird zwischen Winter- und Sommermischkulturen differenziert. Dadurch können insbesondere mehr ökologisch wirtschaftende Betriebe an der ÖR 2 teilnehmen.

Bauernverband machte öffentlich Druck - Landwirte brauchen im August Gewissheit

(dbv)
Der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Bernhard Krüsken, mahnt eine rechtzeitige Klarheit über die geplanten Änderungen zur nationalen Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) an: „Während die EU bereits im Mai erste Signale in Richtung Vereinfachung und mehr Praktikabilität gesetzt hat, debattiert die Bundesregierung bis dato weiter mit der EU-Kommission und den Ländern über die Einzelheiten für die praktische Umsetzung der GAP ab nächstem Jahr. Es fehlen noch wichtige Signale in Richtung Regelungsklarheit, Planbarkeit und Rechtssicherheit für die verbleibende GAP-Förderperiode bis 2027.“ Auch wenn in diesem Jahr bei den Ökoregelungen die Diskrepanz zwischen politischer Zielfläche und beantragter Umsetzung durch die Landwirte etwas geringer ausfallen dürfte, bleibe der Bedarf für Korrekturen und Verbesserungen hoch. Auch seien noch immer einige Regelungen der Konditionalität wenig praktikabel. Zwar habe die Ampel-Regierung Anfang Juli mit dem Agrarpaket einige Änderungen bei der GAP beschlossen, wie z. B. das Auslaufen der 4-Prozent-Stilllegungsverpflichtung zum 31. Dezember 2024. Auch die Länder hätten sich im Zuge eines Umlaufbeschlusses auf Korrekturen und Nachbesserungen bei den Regelungen für Direktzahlungen, die Konditionalität und die Ökoregelungen verständigt.

„Unter dem Strich müssen wir aus landwirtschaftlicher Sicht jedoch festhalten, dass für die bald anstehende Herbstaussaat noch nicht vollständig und verlässlich klar ist, zu welchen Spielregeln die Landwirte in das GAP-Antragsjahr 2025 gehen können. Trotz Agrarpaket und AMK-Umlaufbeschluss bringt die Gemengelage der geplanten Änderungen am bestehenden Rechtsrahmen für die laufende Förderperiode nicht die für die Anbauplanung notwendige Klarheit“, so Krüsken. Der im Bundesbegleitausschuss vorgestellte 2. Änderungsantrag zum nationalen GAP-Strategieplan ist in der nunmehr vierten Juli-Woche noch immer nicht zur Genehmigung bei der EU-Kommission eingereicht worden. Hinzu komme, dass EU, Bund und Länder offenbar noch immer ergebnislos über die künftigen Detailregelungen beim Bodenerosionsschutz (GLÖZ 5) und beim Fruchtwechsel (GLÖZ 7) diskutieren. Angekündigt sind mit dem Agrarpaket per Entschließung auch einzelne Detailänderungen in der GAP-Direktzahlungen-Verordnung und in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, die mit dem Berufsstand bislang nicht hinreichend beraten worden sind. Für die Landwirte sei die Situation daher auch im zweiten Jahr nach der GAP-Reform nicht zufriedenstellend. Es ist zudem nicht klar, ob es den zuständigen Behörden von Bund und Ländern nach den erheblichen Verspätungen in 2023 nun in diesem Jahr gelingt, die beantragten EU-Agrarzahlungen bis zum Jahresende vollständig auszuzahlen. Eine erneute langanhaltende Hängepartie zwischen EU, Bund und Ländern über die Detailregelungen für das kommende GAP-Antragsjahr müsse unbedingt  vermieden werden. Der DBV appelliert daher an EU, Bund und Länder: „Im Sinne der Planbarkeit und Umsetzbarkeit der weiterhin anspruchsvollen Vorgaben zur GAP-Förderung müssen die Landwirte spätestens zur Herbstaussaat für die Ernte 2024/2025, d. h. Anfang August verlässlich Klarheit und volle Transparenz über die geänderten GAP-Regelungen haben, um noch rechtzeitig reagieren zu können.“

GAP