Glyphosateinsatz in der Bundesratsabstimmung – Beschränkungen unverändert

19.06.2024
Nach Wiederzulassung des Wirkstoffes Glyphosat auf EU-Ebene ist dieser nun trotz des ursprünglich geplanten Verbots auf Bundesebene weiterhin zugelassen. Am 24. April 2024 billigte das Kabinett einen Entwurf Özdemirs zum Einsatz von Glyphosat mit Beschränkungen.
Glyphosateinsatz
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Glyphosat mit Einschränkungen weiter erlaubt

Laut Pflanzenschutzanwendungsverordnung sollte der Wirkstoff Glyphosat ab dem 01. Januar 2024 in Deutschland verboten werden. Jedoch kam im Herbst 2023 die Wiederzulassung des Wirkstoffes auf EU-Ebene, so dass das deutsche Verbot nicht aufrechterhalten werden konnte. In diesem Zuge musste eine neue Vorlage für die Pflanzenschutzanwendungsverordnung erarbeitet und von Kabinett und Bundesrat gebilligt werden. Damit ist der Einsatz des Pflanzenschutzmittels, welches insbesondere für die Direktsaatverfahren eine große Bedeutung hat, in Deutschland erlaubt.

Streitthema Heilquellen- und Wasserschutzgebiete

Allerdings bleiben die bereits zuvor laut Pflanzenschutzanwendung bestehenden Beschränkungen weiterhin gültig. Auch das Verbot der Anwendung unter anderem in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten bleibt. Der Agrarausschuss der Bundesländer sowie zahlreiche landwirtschaftliche Verbände – wie auch der Hessische Bauernverband – sprachen sich entgegen des Entwurfes von Özdemir für eine Lockerung beim Verbot in Heilquellen- und Wasserschutzgebieten aus. Dem wurde vom Bundesrat nicht zugestimmt.

Hessische Landwirte besonders betroffen

Die Verabschiedung im Bundesrat bringt endlich Rechtssicherheit für die weitere Anwendung von Glyphosat. Jedoch bleibt die wichtigste Forderung seitens des Berufsstandes – und auch des Agrarausschusses – unerhört. In Hessen, welches einen sehr großen Anteil an Wasser- und Heilquellenschutzgebieten hat, wäre eine Aufhebung des fachlich nicht nachvollziehbaren Verbotes für zahlreiche Landwirte von großer Bedeutung gewesen. Denn diese umfassen rund 50 % der hessischen Landesfläche. Dies stellt einen weiteren Wettbewerbsnachteil innerhalb der EU sowie innerhalb Deutschlands dar und ist in puncto Direktsaatverfahren insbesondere in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten als kontraproduktiv einzuschätzen.