Vorbemerkung
Die hessische Landwirtschaft stellt sich selbstverständlich den gesamtgesellschaftlichen Aufgaben des Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutzes. Sie sieht sich hierbei als wichtiger Teil der Lösung, um die Umsetzung der Klimaziele zu gewährleisten, da sie Folgendes sicherstellt:
- Eine regionale Lebensmittelproduktion vermeidet lange Transportwege und CO2-Emissionen.
- Viele hessische Landwirte leisten durch Biogasanlagen oder auch PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden einen spürbaren Beitrag zur Energieversorgung über Erneuerbare Energien.
- Nachhaltiger Ackerbau fördert den Humusaufbau und schafft somit eine wichtige natürliche Senke durch Bindung von CO2.
Der Hessische Bauernverband e.V. (HBV) bekennt sich daher zum Ausbau Erneuerbarer Energien und versteht sich als Partner einer erfolgreichen und dezentralen Energiewende.
Flächenkonkurrenz von Freiflächen-Photovoltaik und anderen flächenrelevanten Thermieanlagen zur Landwirtschaft
Die hessischen Landwirte haben jedoch Vorbehalte, wenn EEG-Anlagen in Flächenkonkurrenz zu landwirtschaftlichen Produktionsflächen stehen. Dies gilt insbesondere für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Freiflächen-PV), allerdings auch für Solar- oder Geothermieanlagen, wenn diese auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich wegen der Flächenrelevanz für die Landwirte auf die Freiflächen-PV, gelten jedoch auch gleichermaßen für flächenrelevante Solar- und Geothermieanlagen.
Es ist festzustellen, dass der HBV Freiflächen-PV nicht generell ablehnt. Auf Konversionsflächen oder auf Deponien begegnen der Installierung entsprechender Anlagen keine Bedenken. Bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen muss der Ausbau von Freiflächen-PV aber immer unter Berücksichtigung der Interessen der Landbewirtschafter erfolgen. Dies umso mehr, da aufgrund des hohen Flächenverbrauchs in Hessen (ca. 3 Hektar je Tag) die knappe Ressource Boden für den Anbau von regionalen Lebens- und Futtermitteln zur Ernährungssicherung der Bevölkerung sowie von nachwachsenden Rohstoffen kontinuierlich verloren geht und die ausufernde Versiegelung Umweltprobleme verstetigt oder gar neue hervorruft.
Der HBV sieht bei einem Zubau von Freiflächen-PV insbesondere folgende Probleme für die Landbewirtschafter:
- Hessen ist Realteilungsgebiet. Circa zwei Drittel der landwirtschaftlichen Fläche sind nicht in Bauernhand, sondern gehören Verpächtern. In vielen Fällen der Installation großflächiger Freiflächen-Photovoltaikanlagen droht den Landwirten daher ein umfangreicher Flächenverlust ohne Kompensation und ohne die Möglichkeit des Partizipierens an Anlagenerlösen.
- In vielen Regionen Hessens hat die Flächenknappheit schon den Boden- (Pacht-) markt angeheizt. Eine zusätzliche Flächenkonkurrenz durch Freiflächen-PV würde zu einer weiteren Verschärfung der Lage führen.
Der HBV fordert daher, dass auf landwirtschaftlichen Nutzflächen die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen grundsätzlich Vorrang vor einer Flächennutzung durch Freiflächen-PV haben muss, insbesondere solange flächenschonendere Erneuerbare Energien realisiert werden können. Der HBV fordert daher die Politik auf, Hemmnisse beim Ausbau nicht flächenintensiver Erneuerbarer Energien (bspw. bei Dach-PV auf Gewerbebauten und im genossenschaftlichen Wohnungsbau sowie auf Parkplätzen) abzubauen anstatt den Ausbau von Freiflächen-PV zu forcieren.
Agrarstruktur im Genehmigungsverfahren
Weiterhin wird seitens des HBV eingefordert, dass Vorhabenträger im Genehmigungsverfahren die Agrarstruktur besonders zu berücksichtigen haben. Es sind Regeln zu entwickeln, die eine hinreichende Berücksichtigung agrarstruktureller Belange bei der Standortauswahl sicherstellen. Möglich wären in diesem Zusammenhang beispielsweise:
- Eine Regelung, wonach ein Vorhabenträger einer Freiflächen-PV den Nachweis erbringen muss, dass die Anlage die Agrarstruktur nicht negativ beeinflusst und gute Bodenqualitäten besonders berücksichtigt werden. Es ist hierbei daran zu denken, verpflichtende landwirtschaftliche Betroffenheitsanalysen einzufordern.
- Bei guten Bodenqualitäten muss zudem auch eine Realisierung innerhalb der erlaubnisfähigen Korridore ausgeschlossen sein. So ist einzufordern, dass Anlagen in Landwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten generell ausgeschlossen und Zielabweichungsverfahren unzulässig sind.
- Ferner müssen Vorhabenträger verpflichtet werden darzulegen, dass es in einem noch zu definierenden weiteren Umfeld keine Alternativstandorte für die Realisierung einer Freiflächen-PV gibt, die weniger in die Agrarstruktur eingreift.
- Weiterhin ist es denkbar, über statistische Größen eine Reglementierung des Zubaus von Freiflächen-PV zu erzielen. So kann bspw. die Fläche pro Gemeinde (1 % der Gemeindefläche) begrenzt werden, sowie eine Höchstfläche je Anlage (15 Hektar) und ein Mindestabstand zur nächsten Anlage (5 km) eingefordert werden.
- Soll seitens einer Kommune eine Freiflächen-PV-Fläche ausgewiesen werden, sind die örtlichen Landwirte anzuhören und zu beteiligen, um aus agrarstruktureller Sicht geeignete Flächen zu finden. Hierbei soll auch Berücksichtigung finden, wenn sich Landwirte als Flächeneigentümer an einem entsprechenden Vorhaben beteiligen wollen. Idealerweise werden entsprechende kommunale Vorhaben in Form eines Bürgerenergieprojektes unter Einbeziehung der ortsansässigen Landwirte umgesetzt.
- PV-Anlagen, die durch einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigenen, in direktem räumlichen und funktionellen Zusammenhang zum Betrieb gelegenen Flächen erstellt werden und eine Größe von 1 ha nicht überschreiten, sollten im Sinne des Baugesetzbuches als privilegiert gelten, wenn der Ertrag der PV-Anlage größtenteils im landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wird. Hierdurch können Landwirte in Ihrem Betrieb die Energie aus PV-Anlagen nutzen, ohne dass es zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Agrarstruktur kommt.
- Ein Ausschluss der Realisierungsfähigkeit von Freiflächen-PV-Anlagen auf Grünland wird abgelehnt, da aus agrarstruktureller Sicht der Bau von Anlagen auf benachteiligten Grünlandstandorten Ziel führender sein kann als eine Inanspruchnahme von Ackerstandorten.
Freiflächen-PV und Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen
Der HBV fordert, dass bei Realisierung einer Freiflächen-PV kein zusätzlicher Entzug landwirtschaftlicher Flächen durch Kompensation und naturschutzrechtlichen Ausgleich zu erbringen ist. Der Schutz von Luft und Klima gehört gemäß Bundesnaturschutzgesetz zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Nutzung der Sonnenenergie mittels Photovoltaikanlagen zur Einsparung fossiler Energieträger ist zweifelsohne hierunter zu
fassen, so dass es einer Kompensation nicht Bedarf.
Benachteiligte Gebiete
Hessen hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht, wonach die Realisierung von Freiflächen-PV auch in „Benachteiligten Gebieten“ möglich ist. Die Nutzung der Länderöffnungsklausel in dieser Pauschalität wird seitens des HBV abgelehnt, da es auch in benachteiligten Gebieten Flächen von agrarstruktureller Bedeutung gibt, die zu schützen sind. Es bedarf daher wirkungsstarker Regelungen zur Vermeidung bzw. Abmilderung der Nachteile für die Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten durch Freiflächen-PV. Ein erster Ansatz wäre hierbei, entgegen der Meinung der Bundesnetzagentur, diejenige Gebietskulisse anzuwenden, die aktuell benachteiligte Gebiete umfasst und nicht die ältere, größere Kulisse anzuwenden. Der HBV fordert zudem, die bestehende Länderöffnungsklausel für benachteiligte Gebiete so anzupassen, dass eine Begrenzung ausschließlich auf ertragsschwache und für die Landwirtschaft schlecht nutzbare Flächen erfolgt, wobei auch hier die Betroffenheit einzelner Landwirte berücksichtigt werden muss.
Agrar-Photovoltaik (Agrar-PV)
Der Ansatz der Agrar-PV, eine Doppelnutzung zu ermöglichen, bei der unter aufgeständerten Modulen landwirtschaftliche Produktion ermöglicht wird, wird nur dann für zielführend erachtet, wenn die Solarwirtschaft der landwirtschaftlichen Nutzung untergeordnet ist. Bei aktuellen Systemen ist dies (noch) nicht der Fall. Weiteren Forschungen gegenüber ist der HBV jedoch aufgeschlossen.
Zusammenfassung
Der HBV sieht in der Freiflächen-PV eine Flächenkonkurrenz für die Kernaufgaben der Landwirtschaft, nämlich der Urproduktion von regionalen Lebensmitteln zur Ernährungssicherung der Bevölkerung und von nachwachsenden Rohstoffen. Er fordert daher ein wirksames Reglement, um agrarstrukturellen Belangen gegenüber Freiflächen-PV die notwendige Gewichtung zu geben. Es sind in den entsprechenden Genehmigungsverfahren Regelungen zu treffen, die einem ungezügelten Ausbau der Freiflächen-PV vorbeugen und zur Abwägung mit der Agrarstruktur sowie zu eine Alternativplanung verpflichten.
Freiflächen-PV sollte auf Brach- oder Unland realisiert werden. Eine Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen wird kritisch gesehen, außer es ist klar dargelegt, dass die agrarstrukturellen Belange und Interessen anderer Landwirte durch die Anlage nicht negativ tangiert werden.
Der HBV wird Planungen von Mitgliedsbetrieben nur in diesem engen Rahmen unterstützen, da er im Selbstverständnis als Landwirtschaftsverband und nicht als Eigentümerverband fungiert.