Im Fall der Fälle kann eine Absicherung durch eine Versicherung eine große Erleichterung für landwirtschaftliche Betriebe darstellen. Die MS Mangement-Service GmbH hat uns die wichtigsten Informationen zu einem möglichen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) zusammengestellt: Die Ertragsschadenversicherung für die Tierproduktion sichert üblicherweise den Tierbestand gegen anzeigepflichtige Tierseuchen, übertragbare Tierkrankheiten, Unfallereignisse oder Diebstahl ab.
Für bestimmte Gebiete gibt es bei einigen Versicherern allerdings derzeit einen Aufnahmestopp. Betroffen sind vor allem die Restriktionsgebiete, außerhalb dieser Regionen sollte eine Aufnahme noch möglich sein. Die Wartezeit beträgt für Tierhalter in der Regel drei Monate. Der Umfang des Ertragsausfalls muss mit dem jeweiligen Versicherer vereinbart werden.
Die Ertragsschadenversicherung für die Pflanzenproduktion bezieht sich auf Witterungsfolgen, z. B. infolge von Hagel, Sturm, Starkregen oder Starkfrost – Tierseuchen sind hier nicht erfasst. Daher bedarf es einer speziellen Lösung für die Pflanzenproduktion, die sich auf die Afrikanische Schweinepest bezieht.
Für den Einschluss des ASP-Risikos zur Pflanzenproduktion gelten spezielle Bedingungen. Diese Deckung ist als Ergänzung zur Ertragsschadenversicherung für die Tierproduktion oder eigenständig möglich. Die Bedingungen lauten zum Beispiel, dass die Versicherung den Ertragsschaden der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion (Futterbau, Marktfruchtbau, Energiepflanzen, Sonderkulturen) infolge von (1.) Verminderung der Ernteerträge und (2.) der Unterbrechung oder Ausfall des Produktionsverfahrens umfasst, soweit der Ertragsschaden durch die anzeigepflichtige Tierseuche Afrikanische Schweinepest gemäß der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen verursacht wird.
Ein Schadenereignis tritt ein, wenn für die versicherten Flächen behördliche Anordnungen zur Vorbeugung vor und zur Bekämpfung von ASP auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Nr. 28b TierGesG erfolgen, die eine Beschränkung oder ein Verbot der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen zur Folge haben. Der Ertragsschaden wird abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes entschädigt. Zahlungen aus anderen Versicherungsverträgen oder aus öffentlichen Mitteln (staatliche Leistungen) werden auf die Entschädigung angerechnet. Hier gilt eine Wartezeit von einem Monat.
Versichert sind zusätzlich die Ertragsschäden infolge von Wertminderung der Erntegüter aus Restriktionsgebieten auf Grundlage der Allgemeinverfügungen der Landkreise. Im Falle einer Wertminderung von Erntegütern aus den Kerngebieten ist diese auf den Abrechnungen seitens der Abnehmer nachvollziehbar auszuweisen und zu begründen. Die Höchstentschädigung bei der Wertminderung von Erntegütern beträgt max. 10 % des zum Vermarktungszeitpunkts geltenden Markt- bzw. Kontraktpreises.
Aufgrund von Wartzeiten und der Dynamik im aktuellen Geschehen ist es sinnvoll, sich zeitnah über einen entsprechenden Versicherungsschutz und eine Ertragsschadenversicherung zu informieren. Sprechen Sie Ihren Versicherungsvermittler jetzt an. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.ms-agrarversicherungen.de.