Wissenswertes zum Antrag der Kleinbeihilfe
Im zweiten Baustein des Kleinbeihilfe-Programms für landwirtschaftliche Betriebe, die besonders unter den Folgen des Ukraine-Krieges auf den Energiemärkten leiden, können noch bis 31. Oktober Anträge gestellt werden. Eine Auflistung über die für den Antrag berechtigten Erzeugungsbereiche und Umfang der Beihilfen finden Sie unten. Noch im Vorfeld bei der Umsetzung der Beihilfe hatte sich der Bauernverband unter anderem dafür stark gemacht, die Entlastung aller Betrieb etwa über die landwirtschaftliche Unfallversicherung umzusetzen.
Die Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung dient der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/467. Sie regelt die Voraussetzungen, unter denen die EU- und nationalen Mittel über insgesamt 180 Millionen Euro als Anpassungsbeihilfe verausgabt werden können und legt dabei die sektorspezifischen Beihilfesätze fest. Die Förderobergrenze liegt bei 15.000 Euro je Betrieb.
Im ersten Schritt war die Vergabe der Beihilfe an den Erhalt der Greeningprämie für das Jahr 2021 geknüpft. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung als „Anpassungshilfe“ über die SVLFG antragslos bis Ende September.
Seit 1. Oktober können diejenigen Betrieben in den derzeit von den Marktstörungen am meisten betroffenen Sektoren (siehe unten), die das Nachhaltigkeitskriterium des Verordnungsentwurfs (Erhalt der Greeningprämie in 2021) nicht erfüllen – etwa weil sie keinen GAP-Antrag stellen oder im Falle von Kleinbetrieben von den Greening-Auflagen befreit waren –, eine Kleinbeihilfe beantragen, die über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) abgewickelt wird. Die Förderobergrenze in Höhe von 15.000 Euro je Betrieb und die Beihilfenhöhen sind bei beiden Bausteinen der Beihilfe identisch.
Der dafür vorgesehene elektronische Antrag kann seit dem 1. Oktober über https://antrag-kleinbeihilfe-agrar.ble.de/logincheck gestellt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter anderem hier: https://www.ble.de/DE/Themen/Marktorganisation/Kleinbeihilfe/Agrar_node.html
Ausschließlich folgende Sektoren werden begünstigt:
- Obst- und Weinbaubetriebe,
- Schweinemastbetriebe, Sauenhalter und Ferkelaufzuchtbetriebe,
- Hühner-, Puten-, Enten- und Gänsehaltungsbetriebe
- Freilandgemüsebaubetriebe,
- Hopfenbaubetriebe
- Obst- und Gemüsebaubetriebe mit geschützter Produktion.
Die Beihilfehöhen belaufen sich auf
- 124 EUR bei Obstbau und 63 EUR im Weinbau
- 125 EUR bei Mastschweinen, 31 EUR in der Ferkelaufzucht (je 100 gehaltene Tiere); 97 EUR je Zuchtsau
- 47 EUR bei Masthühnern, 132 EUR bei Mastputen, 56 EUR bei Mastenten und 72 EUR bei Mastgänsen (je 100 gehaltene Tiere)
- 379 EUR bei Feldlandgemüse
- 130 EUR bei Hopfenbau,
- 60 EUR je 100 m² Anbaufläche geschützter Produktion im Obst- und Gemüsebau.
Alle anderen Erzeugungsbereiche werden nicht gefördert.