Ein längst überfälliger Schritt: Änderung der De-minimis-Verordnung

11.12.2024
Die Europäische Kommission hat die De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft überarbeitet und die Obergrenzen deutlich angehoben. Damit reagiert sie auf die wirtschaftlichen Herausforderungen der letzten Jahre und die klaren Forderungen des Berufsstandes.
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Die Europäische Kommission hat am 10. Dezember 2024 der Änderung der De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft zugestimmt. Die Änderungen treten drei Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2032.

Die Änderungen

Im Rahmen der Änderung findet eine Anhebung der De-minimis-Obergrenzen für landwirtschaftliche Unternehmen von bisher 20.000 Euro (bzw. 25.000 Euro, wenn das Mitgliedsland über ein Zentralregister verfügt) auf 50.000 Euro statt. Grund der Anpassung sind die veränderten Marktentwicklungen, die außergewöhnliche sektorspezifische Inflation und die zukünftig erwartete Inflation, so die EU-Kommission in der Pressemitteilung vom 10.12.2024.

Zudem findet eine Anpassung der nationalen Obergrenzen statt. Diese wird auf Grundlage des Wertes der landwirtschaftlichen Erzeugung der jeweiligen Mitgliedsstaaten gerechnet und von 1,5 % auf 2,0 % angehoben. Außerdem wird der Referenzzeitraum für die Berechnung von 2012-2017 auf 2012-2023 angepasst.

Weiterhin wird die Sektorale Obergrenze gestrichen, die den Mitgliedsstaaten bisher untersagte, für einen speziellen Sektor De-minimis-Beihilfen von mehr als 50 % der nationalen Obergrenze zu gewähren.

Auswirkungen auf die Landwirtschaft

Die vergangenen Jahre brachten für die Wirtschaft und die Gesellschaft zahlreiche Veränderungen mit sich. Die COVID-19-Pandemie, der Angriffskrieg gegen die Ukraine und die Kostensteigerungen bedingt durch die hohe Inflation – all das hat spürbar negative Auswirkungen, auch auf landwirtschaftliche Betriebe. Neben den Marktentwicklungen erfahren die landwirtschaftlichen Betriebe immer häufiger auch negative Veränderungen bedingt durch den Klimawandel. Die De-minimis-Beihilfe ist hier eine flexible, einfache und zielgenaue Hilfe für die Betriebe und findet in zahlreichen Programmen Anwendung.

Eine Anwendung der De-minimis-Beihilfe ist der Schadensausgleich für die Extremwetterereignisse, von denen insbesondere Südhessen im Jahr 2024 stark betroffen war. Die langanhaltende Überflutung verursachte zum Teil erhebliche Schäden an den landwirtschaftlichen Kulturen, sodass die Betriebe deutliche wirtschaftliche Einbuße zu verzeichnen hatten. Im Rahmen dessen wurden Zuwendungen für den Schadensausgleich über die De-minimis-Beihilfe bereitgestellt.

Ein weiteres Beispiel der De-minimis-Beihilfe ist die Entschädigung der Schweinehalter, die wirtschaftliche Nachteile bedingt durch die Afrikanische Schweinepest erfahren. Die Vermarktung der Schweine in den betroffenen Schutzzonen stellt die Betriebe vor große Herausforderungen und verursacht zusätzliche wirtschaftliche Schäden. Auch diese Entschädigungsleistung wird im Rahmen der De-minimis-Beihilfe bereitgestellt und trägt zur Entschärfung der Ausnahmesituation bei. Weitere Programme sind unterschiedliche Förderprogramme im Rahmen der Biodiversität und Diversifizierung.

 

Schon seit einigen Jahren sehen sowohl der Deutsche Bauernverband als auch der Hessische Bauernverband deutlichen Handlungsbedarf bei der Anpassung der De-minimis-Beihilfe, da diese die Entwicklungen der letzten Jahre nicht angemessen abbildet. Im Rahmen dessen wurden zahlreiche Gespräche mit Politik und Verwaltung geführt, um die Anliegen der landwirtschaftlichen Betriebe zu schildern und zu vertreten.
Die Änderung und die damit verbundene Anhebung der Obergrenze ist daher ein längst überfälliger und wichtiger Schritt für die Betriebe, um den zukünftigen Herausforderungen in der Landwirtschaft zu begegnen.