Machtwort der Kommssion nach langem Hick Hack
Trotz der Uneinigkeit der EU-Mitgliedstaaten, hat die Europäische Union heute die Verordnung zur möglichen Erweiterung der Erfüllungsmöglichkeiten des GLÖZ 8 veröffentlicht. Künftig sollen, ähnlich wie noch im Greening, zur Erfüllung des GLÖZ 8 auch Leguminosen und Zwischenfrüchten angebaut werden können. Bevor die deutschen und hessischen Landwirtinnen und Landwirte von besserer Integration GLÖZ 8 in die praktischen Belange ihrer Arbeit profitieren könnten, ist das zuständige Bundeslandwirtschaftsministerium gefragt, die Regelungen nun national umzusetzen. Und daran wird es sich messen lassen müssen.
Die Verordnung tritt mit Rückwirkung auf das gesamte Antragsjahr mit dem 14. Februar 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, haben nun die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen der EU-Kommission mitzuteilen, ob und in welchem Ausmaß sie die Option im EU-Recht für die diesjährige GAP-Antragstellung und -Umsetzung nutzen werden. Und die Zeit ist denkbar knapp: Nach derzeitigem Stand beginnt die Antragstellung in Hessen am 18. März 2024.
Bauernverband: Uneingeschränkt und schnellstmöglich umsetzen!
Wir fordern eine möglichst vollständige und uneingeschränkte nationale Umsetzung des EU-Rahmens. Bei den Änderungen des GLÖZ 8 im laufenden GAP-Antragsjahr 2024 sind für die Landwirte zügige Entscheidungen sowie eine klare und verlässliche Kommunikation der neuen Regelungen sehr wichtig. Hier kommt es auf jeden früheren Tag der Bekanntgabe an, der helfen kann, dass sich die Landwirte noch mit ihren Anbauentscheidungen kurzfristig auch im Sinne einer verbesserten Beantragung von Ökoregelungen darauf einstellen können. Bis spätestens Ende Februar muss über sämtliche Regelungen zur geänderten Erfüllung von GLÖZ 8 in Verbindung mit den Ökoregelungen (ÖR) und ggf. auch den Agrarumweltmaßnahmen (AUKM) entscheiden sein.
Unsere Kernanliegen zusammengefasst:
- Jede Gelegenheit für mehr Vereinfachung und mehr Praktikabilität in der GAP nutzen.
- Deutschland muss sich auch langfristig auf EU-Ebene für praktische und wirksame Lösungen einsetzen (in Bezug zur GLÖZ-8-Verpflichtung z.B. mit der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für Körnerleguminosen).
- Die nun für 2024 geltende neue Möglichkeit bei GLÖZ 8 im EU-Recht muss hierzulande vollständig umgesetzt und den Landwirten mit Blick auf die GAP-Antragstellung 2024 rückwirkend zum 1. Januar 2024 uneingeschränkt angeboten werden.
- Landwirte brauchen bis spätestens Ende Februar klare Signale und Informationen über die geänderten Bedingungen bei GLÖZ 8 und auch in Verbindung mit den Ökoregelungen (ÖR) und ggf. auch den Agrarumweltmaßnahmen (AUKM).
- Sollten Bund und Länder nicht kurzfristig aktiv werden, so gingen die aktuellen Initiativen aus Brüssel für die deutschen Landwirte ins Leere.
Sehen Sie die ausführlichen und detaillierten Erwartungen des Verbandes auch hier oder in der Sidebar!
Das schlägt die EU-Kommission vor
Die EU-Kommission schlägt für das laufende GAP-Antragsjahr 2024 vor, den Mitgliedstaaten eine vierte Option bei den Anforderungen zur Bereitstellung von Flächen zur Förderung der Biodiversität im Rahmen der Konditionalität anzubieten (s. u.). Deutschland hatte den Antragstellerinnen und Antragstellern bisher nur eine einzige dieser Möglichkeiten gewährt - die pauschale Flächenstilllegung in Höhe von 4 % des betrieblichen Ackerlandes. Nur Kleinbetriebe mit weniger als 10 Hektar Flächenausstattung waren bisher von dieser Regelung ausgenommen.
Neue Option: Bereitstellung von 4 % der betrieblichen Ackerfläche als nichtproduktive Flächen inkl. Brachen und Landschaftselementen und/oder stickstoffbindende Pflanzen und/oder Zwischenfrüchte mit einem Gewichtungsfaktor von 1,0 und ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
Dies würde den EU-Ländern ermöglichen, zusätzlich zu den bereits vorhandenen und unten dargestellten drei Möglichkeiten für das Jahr 2024 zu entscheiden, ob sie erlauben möchten, die GLÖZ-8-Verpflichtung durch die Bereitstellung von 4 % der betrieblichen Ackerfläche in Form von stickstoffbindenden Pflanzen, Leguminosen, Zwischenfrüchten und/oder Brachen bzw. Landschaftselementen zu erfüllen.
EU-rechtlicher Hintergrund
In der GAP-Förderung 2023-2027 schreibt das EU-Recht den Mitgliedstaaten im Rahmen der Konditionalität vor, einen Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente bereitzustellen (GLÖZ 8). Dafür gibt es bislang 3 Optionen, die von den Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam den Landwirten angeboten werden können und einzuhalten sind, wenn sie GAP-Direktzahlungen beantragen:
- 4 % der betrieblichen Ackerfläche als nichtproduktive Flächen inkl. Brachen und Landschaftselementen.
- 7 % der betrieblichen Ackerfläche als nichtproduktive Flächen inkl. Brachen und Landschaftselementen, davon 4 % im Rahmen von GLÖZ 8 und 3 % im Rahmen der freiwilligen Ökoregelungen.
- 7 % der betrieblichen Ackerfläche als nichtproduktive Flächen inkl. Brachen und Landschaftselementen, davon mindestens 3 % Brachen und/oder Landschaftselemente und maximal 4 % stickstoffbindende Pflanzen und/oder Zwischenfrüchte mit einem Gewichtungsfaktor von 0,3 und ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
- Nach aktuellem Vorschlag der EU-Kommission neu wäre Option 4: Bereitstellung von 4 % der betrieblichen Ackerfläche als nichtproduktive Flächen inkl. Brachen und Landschaftselementen und/oder stickstoffbindende Pflanzen und/oder Zwischenfrüchte mit einem Gewichtungsfaktor von 1,0 und ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.